Stand: Juni 2023 (Eingearbeitet sind die Satzungsänderungen vom 29.11.2000, 21.07.2003, 16.03.2023, 02.05.2023 und 29.06.2023
Satzung
„Kunstverein Haan e.V.“
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Kunstverein Haan e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen. Sitz des Vereins ist Haan.
§ 2 – Zweck
Zwecke des Vereins sind:
– Förderung der Kunst und Kultur und deren Sichtbarkeit in Haan, mit der Organisation und Durchführung künstlerischer Aktionen, wie z.B. Ausstellungen und Projekte
– Förderung der Vernetzung von Kunst- und Kulturschaffenden in Haan und Umgebung, sowie unterschiedliche Kunstformen
– Vermittlung von Kunst und Kultur an die Öffentlichkeit
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden, ferner nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütung.
§ 4 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
- a) Mit dem Tod des Mitglieds.
- b) Durch schriftliche Austrittserklärung, die an ein Vorstandsmitglied zu richten ist. Der
Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen
Kündigungsfrist zulässig. - c) Durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem
Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Widerspruch erheben; über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Stand: Juni 2023 (Eingearbeitet sind die Satzungsänderungen vom 29.11.2000, 21.07.2003, 16.03.2023, 02.05.2023 und 29.06.2023)
§ 6 – Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 – Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- a) der/dem Vorsitzenden;
- b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden;
- c) der/dem Kassenführer;
- d) der/dem Schriftführer;
- e) steht keine Kassenführung oder Schriftführung zur Verfügung, übernehmen die unter a)
und b) Genannten die Organisation der Aufgaben; - f) Beisitzern/innen, deren Anzahl auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Die Vorstandmitglieder der Buchstaben a) bis d) bilden den geschäftsführenden Vorstand.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die unter Buchstaben 1. a) und 1.b) genannten Personen vollumfänglich einzeln vertreten.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 8 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung einberufen: mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- – Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung.
- – Wahl der Vorstandsmitglieder
- – Wahl von Kassenprüfern
- – Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll aufgenommen werden, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 – Mitgliedsbeiträge
Die Vereinsmitgliedschaft hat die Verpflichtung zur Beitragszahlung zur Folge. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und jeweils am 1. Januar im Voraus fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 – Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins „Kunst in der Stadt Haan“ oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vereinsvermögen an eine andere, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte, gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für im Vereinszweck angegebene Belange zu verwenden hat.
Der Vorstand
Pia Stojkovic, Gerda Schmidt, Rüdiger Daniel
Aktualisiert, Haan 29.06.2023